Dokument-ID: 061509

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 269. Insolvenzverwalterliste

idF BGBl. I Nr. 147/2021 | Datum des Inkrafttretens 17.07.2021

(1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
  2. Ausbildung;
  3. berufliche Laufbahn;
  4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
  5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
  6. besondere Branchenkenntnisse;
  7. Infrastruktur
    1. Gesamtzahl der Mitarbeiter,
    2. Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,
    3. Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
    4. Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
    5. EDV-Insolvenzprogramm,
    6. Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;
  8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);
  9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
  10. bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
    1. Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,
    2. Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
      (BGBl. I Nr. 147/2021)

(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
(BGBl. I Nr. 38/2019)

(3) Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 122/2017)

(BGBl. I Nr. 29/2010)