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Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
Drittes Hauptstück
Sanierungsplan
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 140. Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
(2) Wird der Antrag vom Insolvenzgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, dass mit der Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.
(BGBl. I Nr. 29/2010)