Dokument-ID: 061335

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 146. Bericht des Insolvenzverwalters

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.

(BGBl. I Nr. 29/2010)