Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 061343
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 152. Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
(BGBl. I Nr. 29/2010)