Dokument-ID: 061366

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 157j. Abstimmung

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Die Abstimmung in der gleichen Tagsatzung ist auch dann zuzulassen, wenn

  1. der Schuldner in der Tagsatzung den Vorschlag derart abändert, dass er sein gesamtes Vermögen innerhalb einer im Sanierungsplan zu bestimmenden Frist einem Treuhänder der Insolvenzgläubiger zur Erfüllung übergibt,
  2. zu erwarten ist, dass die Insolvenzgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden, und
  3. nach dem Vorschlag der Ausfall, den die Insolvenzgläubiger erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfasst. (BGBl. I Nr. 29/2010)