Dokument-ID: 061359

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 157e. Einstellung

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Die Überwachung ist einzustellen, wenn

  1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
  2.  der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.

(2) Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.

(BGBl. I Nr. 29/2010)