Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 81a. Tätigkeit des Insolvenzverwalters
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
- die wirtschaftliche Lage,
- die bisherige Geschäftsführung,
- die Ursachen des Vermögensverfalls,
- das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
- das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
- alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
(3) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
- eine Fortführung möglich ist und (BGBl. I Nr. 29/2010)
- ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.