Dokument-ID: 061264

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 94. Forderungserwerb durch Abtretung

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie die Forderung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.

(BGBl. I Nr. 29/2010)