Dokument-ID: 061286

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 113. Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.