Dokument-ID: 061303

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Siebenter Abschnitt
Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 123. Bekanntmachung und Verständigungen

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

(BGBl. I Nr. 29/2010)