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Dokument-ID: 061225
Zweiter Unterabschnitt
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für juristische Personen
§ 72. Fehlen kostendeckenden Vermögens
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Fehlt es bei einer juristischen Person an einem kostendeckenden Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren auch dann zu eröffnen, wenn
- die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder
- feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.