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Dokument-ID: 061318
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 133. Erlag bei Gericht.
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter bei Gericht zu erlegen.
(2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, daß die Bedingung auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit leistet.