Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 036091
Vorschrift
Privatstiftungsgesetz (PSG)
§ 28. Innere Ordnung von Stiftungsorganen
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
- wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
- faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt; (BGBl. I Nr. 111/2010)
- kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.