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Dokument-ID: 1111538
Artikel 57
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 57
Rückgewährung unrechtmäßiger Ausschüttungen
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Jede Ausschüttung, die entgegen Artikel 56 erfolgt, wird von den Aktionären, die sie empfangen haben, zurückgewährt, wenn die Gesellschaft beweist, dass diesen Aktionären die Unzulässigkeit der an sie erfolgten Ausschüttung bekannt war oder sie darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnten.