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Dokument-ID: 1111539
Artikel 58
Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 58
Schwere Verluste des gezeichneten Kapitals
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Bei schweren Verlusten des gezeichneten Kapitals wird die Hauptversammlung innerhalb einer durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmenden Frist einberufen, um zu prüfen, ob die Gesellschaft aufzulösen ist oder andere Maßnahmen zu ergreifen sind.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen die Höhe des als schwer zu erachtenden Verlustes im Sinne des Absatzes 1 nicht auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals festsetzen.