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Vorschrift
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Abschnitt 4
Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft
Artikel 59
Keine Zeichnung von eigenen Aktien
idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet worden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen.
(3) Die in Artikel 4 Buchstabe i genannten Personen oder Gesellschaften oder, im Falle der Erhöhung des gezeichneten Kapitals, die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans sind verpflichtet, die Einlagen auf Aktien zu leisten, die unter Verstoß gegen den vorliegenden Artikel gezeichnet worden sind.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass jeder Betroffene sich von dieser Verpflichtung befreien kann, indem er beweist, dass ihn persönlich kein Verschulden trifft.