Dokument-ID: 1111544

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 62
Folgen des unrechtmäßigen Erwerbs eigener Aktien

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Die unter Verletzung der Artikel 60 und 61 erworbenen Aktien werden innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an gerechnet, veräußert. Geschieht dies nicht, findet Artikel 61 Absatz 3 Anwendung.