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Vorschrift
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 60
Informationsrecht
idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003
(1) Das Leitungsorgan oder das Verwaltungsorgan hat jedem Mitglied in der Generalversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der SCE zu erteilen, die einen Punkt betreffen, zu dem die Generalversammlung gemäß Artikel 61 Absatz 1 einen Beschluss fassen kann. Im Rahmen des Möglichen wird auf der betreffenden Generalversammlung Auskunft erteilt.
(2) Das Leitungsorgan oder das Verwaltungsorgan darf die Auskunft nur verweigern, wenn sie
- geeignet ist, der SCE einen ernsten Schaden zuzufügen;
- eine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Generalversammlung aufgenommen werden.
(4) Die Mitglieder können während zehn Tagen unmittelbar vor der Generalversammlung, die über den Abschluss des Geschäftsjahres befinden soll, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung mit Anlagen, den Lagebericht, die Ergebnisse der Rechnungsprüfung durch die damit beauftragte Person sowie - falls es sich um ein Mutterunternehmen im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG handelt - den konsolidierten Abschluss einsehen.