Dokument-ID: 454400

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 61
Beschlussfassung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Die Generalversammlung kann Beschlüsse zu Punkten der Tagesordnung fassen. Die Generalversammlung kann auch über Punkte beraten, die von einer Minderheit der Mitglieder gemäß Artikel 57 auf die Tagesordnung gesetzt wurden, und Beschlüsse zu diesen fassen.

(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.

(3) Die Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsvorschriften für ordentliche Generalversammlungen sind in der Satzung festzulegen.

Sieht die Satzung einer SCE vor, dass auch investierende (nicht nutzende) Mitglieder aufgenommen werden können oder dass die Stimmen nach der Kapitalbeteiligung an in der Finanz- oder Versicherungsbranche tätigen SCE zugeteilt werden, so muss sie auch besondere Beschlussfähigkeitsvorschriften in Bezug auf Mitglieder, die keine investierenden (nicht nutzenden) Mitglieder sind, oder Mitglieder, denen Stimmrechte nicht nach ihrer Kapitalbeteiligung an in der Finanz- oder Versicherungsbranche tätigen SCE zugeteilt sind, enthalten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, für SCE mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet das Mindestmaß dieser besonderen Vorschriften vorzugeben.

(4) Eine Generalversammlung, die über eine Satzungsänderung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn die anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder bei der ersten Einberufung mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung eingetragenen Mitglieder ausmachen; bei der zweiten Einberufung mit derselben Tagesordnung ist keine Beschlussfähigkeitsvorschrift zu beachten.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, es sei denn, das für Genossenschaften geltende Recht des Sitzstaats der SCE schreibt eine größere Mehrheit vor.