Dokument-ID: 192661

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren

§ 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.