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Dokument-ID: 159398
Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 10
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.