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Dokument-ID: 159399
Vorschrift
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 11
idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.