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Dokument-ID: 454863
Abschnitt 3
Vorschrift
Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System
Artikel 46
idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
(1) Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt.
(2) Vorbehaltlich in der Satzung festgelegter Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.