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Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 2.
(1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.
(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.