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Dokument-ID: 134375
Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 3.
idF BGBl. I Nr. 43/2016 | Datum des Inkrafttretens 17.06.2016
(1) Die Prüfungsstelle hat den beauftragten Prüfer tunlichst vor Beginn der Prüfung zu benennen und ihn dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbandes schriftlich mitzuteilen.
(2) Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.
(BGBl. I Nr. 43/2016)