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Vorschrift
Sparkassengesetz (SpG)
§ 9.
idF BGBl. I Nr. 43/2016 | Datum des Inkrafttretens 17.06.2016
(1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 UGB abzuschließen.
(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.
(BGBl. I Nr. 43/2016)
(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.
(BGBl. I Nr. 184/2013)