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Dokument-ID: 181757
Vorschrift
Übernahmegesetz (ÜbG)
§ 18. Weitere Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der Übernahmekommission betreffend die Information der Öffentlichkeit
idF BGBl. I Nr. 75/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2006
Die Übernahmekommission kann in einer Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid anordnen, daß der Bieter oder die Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß § 11 Abs. 1a zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen oder bestimmte Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von Äußerungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen.