Dokument-ID: 1053139

Vorschrift

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel IV
Umgründungssteuergesetz

idF BGBl. Nr. 818/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1993

(Anm. d. Red.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 1 bis 14, 16, 18, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 29 bis 39, BGBl. Nr. 699/1991)

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:

(Anm. d. Red.: in den Z 1 bis Z 28 die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes dargelegt)

29. Die Z 1 bis 27 sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1993 zugrunde gelegt wird. Abweichend davon ist Z 26 auf Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung nach dem 30. Juni 1993 liegt; dies gilt mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer bezieht.