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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.1.1.3.1. Verschmelzung durch Aufnahme und durch Neugründung
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Das Gesellschaftsrecht (§§ 219 ff AktG, § 96ff GmbHG, § 1 GenVG, § 25 Abs. 1 SpG, § 60 VAG 2016) unterscheidet zwei Formen der Verschmelzung:
- Verschmelzung durch Aufnahme:
Die übertragende Körperschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes auf eine bestehende übernehmende Körperschaft (grundsätzlich) gegen Gewährung von Anteilsrechten an ihre Gesellschafter (§ 219 Z 1 AktG).
- Verschmelzung durch Neugründung:
Zwei oder mehrere übertragende Körperschaften übertragen ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine im Zuge der Verschmelzung neu zu gründende Körperschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten an der neuen Körperschaft (§ 219 Z 2 AktG).