Dokument-ID: 356353

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

1.1.4.2. Grenzüberschreitende Verschmelzungen auf eine Europäische Genossenschaft

41b
Mit der Verordnung Nr 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO) wurde eine supranationale Genossenschaftsform geschaffen, die grenzüberschreitende Fusionen und Sitzverlegungen ermöglicht. Eine SCE kann unter anderem durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, gegründet werden, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (Art 2 Abs 1 TS 4 SCE-VO). Am 18. August 2006 ist das Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea-SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) Art I BGBl I 104/2006 in Kraft getreten. Auf die Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung finden neben den Art 19 ff SCE-VO, den §§ 11 ff SCEG auch die Bestimmungen des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes Anwendung. Auf eine solche Verschmelzung findet daher auch Art I UmgrStG dem Grunde nach Anwendung.

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Dem Grunde nach ist eine unter § 1 Abs 1 Z 1 UmgrStG fallende Verschmelzung auch eine solche

  • auf eine ausländische SE oder SCE („Export-Verschmelzung“), siehe dazu Rz 43 ff und Rz 70 ff, und
  • auf eine inländische SE oder SCE („Import-Verschmelzung“), siehe dazu Rz 160a.