Dokument-ID: 356410

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

1.1.6.5.1. „Import-Verschmelzung“

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Bei einer „Import-Verschmelzung“ (siehe Rz 160a) ist das Steuerverstrickungserfordernis hinsichtlich eines allenfalls verschmelzungsbedingt mitübertragenen Inlandsvermögens idR durch die unbeschränkte Steuerpflicht der inländischen übernehmenden Körperschaft gewahrt. Gegebenenfalls wachsen der Republik Österreich neue Besteuerungsrechte am übertragenen Auslandsvermögen zu.