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Dokument-ID: 1077052
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.13.1. Allgemeines
385a
§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Die Regelung bewirkt, dass Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten beherrschten ausländischen Körperschaft („CFC“-Körperschaft) unmittelbar im Inland bei der inländischen beherrschenden Körperschaft steuerpflichtig sind (siehe dazu ausführlich KStR 2013 Rz 1248aa ff).
Die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind punktuell auch bei Umgründungen zu berücksichtigen, dies insbesondere in folgenden Konstellationen:
- Umgründungsvorgänge der inländischen beherrschenden Körperschaft und deren Auswirkungen auf etwaig bestehende „tax attributes“ im Sinne des § 10a Abs. 9 KStG 1988 (siehe Rz 385b f);
- Umgründungsvorgänge der ausländischen beherrschten „CFC“-Körperschaft und die Auswirkungen auf deren Einkommensermittlung (siehe Rz 385d f).