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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.4b.1. Allgemeines
255l
Mit dem KonStG 2020, BGBl. I Nr. 96/2020, wurde im Zusammenhang mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung (BGBl. II Nr. 405/2020) die - zeitlich befristete - Möglichkeit eines (vorgezogenen) Rücktrages von Verlusten des Jahres 2020 in das Jahr 2019 (COVID-19-Rücklage bzw. Verlustrücktrag) und unter bestimmten Voraussetzungen auch in das Jahr 2018 (Verlustrücktrag) geschaffen. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2020/2021 bezieht sich die Bildung einer COVID-19-Rücklage wahlweise auf die Jahre 2021 und 2020 (anstatt 2020 und 2019; siehe EStR 2000 Rz 3921), die Inanspruchnahme des Verlustrücktrages auf die Jahre 2021 und 2020 bzw. 2019 (anstatt 2020 und 2019 bzw. 2018; siehe EStR 2000 Rz 3934).
255m
Zu den Voraussetzungen der Bildung einer COVID-19-Rücklage, deren Ermittlung, Höhe und Beantragung siehe ausführlich EStR 2000 Rz 3906 ff; zu den Voraussetzungen eines Verlustrücktrages, dessen Ermittlung, Höhe und Beantragung siehe ausführlich EStR 2000 Rz 3922 ff.
Zu Sonderfragen im Zusammenhang mit Körperschaften sowie der Unternehmensgruppe siehe überdies KStR 2013 Rz 475ab ff.