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Dokument-ID: 356962
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
1.7.4.2.4. Verschmelzung von sonst mittelbar verbundenen inländischer Gruppenmitgliedern
353c
Eine Verschmelzung zwischen nicht unmittelbar verbundenen Gruppenmitgliedern, sei es zB eine Enkel-Großmutter-Verschmelzung oder eine Tantenverschmelzung, kann im Bereich der Beteiligungsverhältnisse Änderungen auslösen. Eine Unterbrechung der finanziellen Verbindungen ist damit nicht verbunden, soweit es nicht durch gruppenfremde Anteilsinhaber unter Umständen zu einem Herabsinken der Beteiligung auf 50 % oder weniger kommt. Zum gleichgelagerten Fall einer Großmutter-Enkel-Verschmelzung siehe Rz 353i.
Zur Mindestbestandsdauer siehe Rz 352.