Dokument-ID: 356999

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer

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Hinsichtlich der Auswirkung von Verschmelzungen auf Beginn und Ende der Mindestkörperschaftsteuerpflicht sowie auf die Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer siehe KStR 2013 Rz 1556, Rz 1560 und Rz 1568.

Der Grundsatz des UmgrStG, wonach der Rechtsnachfolger das Vermögen und die übernommenen Rechtspositionen mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages erwirbt, gilt ebenso für den Übergang der Mindestkörperschaftsteuern; folglich stehen diese bis zum Ablauf des Verschmelzungsstichtages der übertragenden Körperschaft und erst ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag der Rechtsnachfolgerin zu. Die Verrechnung der – durch letztmalige Anrechnung (§ 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988) oder Zurechnung (§ 24a Abs. 4 Z 2 KStG 1988) durch die übertragende Körperschaft allenfalls reduzierten – übergehenden Mindestkörperschaftsteuern kann bei der Rechtsnachfolgerin daher erstmals im Rahmen der Veranlagung jenes Veranlagungszeitraumes berücksichtigt werden, in dem jenes Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft endet, in das der Tag nach dem Verschmelzungsstichtag fällt (vgl. VwGH 8.4.2022, Ro 2021/13/0015-4).

Beispiel 1:

Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) wird zum 31.10.X1 auf die B-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) verschmolzen. Offene Mindestkörperschaftsteuern sind auf eine im Veranlagungsjahr X1 bei der übernehmenden B-GmbH anfallenden Erfolgskörperschaftsteuer verrechenbar.

Beispiel 2:

Die C-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) wird zum 30.6.X1 auf die D-GmbH (Wirtschaftsjahr = 1.7. bis 30.6.) verschmolzen. Offene Mindestkörperschaftsteuern sind auf eine im Veranlagungsjahr X2 bei der übernehmenden B-GmbH anfallende Erfolgskörperschaftsteuer verrechenbar.

Beispiel 3:

Die E-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) wird zum 31.12.X1 auf die F-GmbH (Wirtschaftsjahr = 1.11. bis 31.10.) verschmolzen. Offene Mindestkörperschaftsteuern sind auf eine im Veranlagungsjahr X2 bei der übernehmenden F-GmbH anfallende Körperschaftsteuer verrechenbar.