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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.1.1.2. Übertragende Umwandlungen
408
Bei übertragenden Umwandlungen wird die Identität des umzuwandelnden Rechtsträgers aufgegeben. Dieser Umwandlungstyp ist dadurch gekennzeichnet, dass der übertragende Rechtsträger im Zuge des Umwandlungsaktes untergeht und gleichzeitig dessen Vermögen im Wege der Gesamtrechtnachfolge auf einen anderen (übernehmenden) Rechtsträger übergeht. Es kommt nicht nur zur Änderung der Rechtsform sondern auch zur Änderung der Rechtsperson, die das Unternehmen führt.
409
Unternehmensrechtliche Rechtsgrundlage für übertragende Umwandlungen ist das Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG), BGBl Nr 304/1996. Das UmwG kennt zwei Formen der übertragenden Umwandlung. Nach § 1 UmwG können Kapitalgesellschaften unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge
- entweder errichtend in eine Personengesellschaft (Rz 417 ff)
- oder verschmelzend auf den Hauptgesellschafter (Rz 425 ff)
umgewandelt werden.
410
Bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des Art II UmgrStG (siehe Rz 443 ff) unterbleibt idR eine Ertragsbesteuerung. Bei Nichtvorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des Art II UmgrStG unterliegt dieser Vorgang nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen der Besteuerung nach Liquidations-, Veräußerungs- bzw Tauschgrundsätzen (siehe Rz 632 und Rz 636 ff) und führt ggf auch zu verkehrsteuerrechtlichen Konsequenzen (siehe Rz 634 f).