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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.1.3.2.2. Ausländische errichtende Umwandlung
436
Die ausländische errichtende Umwandlung muss nach der ausländischen Rechtslage so konzipiert sein, dass an der ausländischen Nachfolge-Personengesellschaft Personen beteiligt sind, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Gesellschaftskapitals (Nennkapital) der übertragenden Kapitalgesellschaft umfassen. Die Nachfolge-Personengesellschaft muss einer inländischen Personengesellschaft (OG, KG) vergleichbar sein. Im Zuge der Umwandlung ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern muss ein durchsetzbarer Anspruch auf angemessene Barabfindung gesetzlich eingeräumt sein. Die errichtende Auslandsumwandlung fällt wie eine Inlandsumwandlung nur dann unter Art II UmgrStG, wenn ein Betrieb (siehe Rz 451 ff) übertragen wird.