Dokument-ID: 357884

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

2.11.1.3. Verkehrsteuern

634
Die Kapitalverkehrsteuerbefreiung nach § 11 Abs 4 UmgrStG (Rz 604) ist nicht anzuwenden. Die Gesellschaftsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 2 lit a KVG ist davon nicht berührt; zum Auslaufen der Gesellschaftsteuer siehe Rz 323.

635
Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG 1987 (Rz 613) ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, die auf das Grundstück entfällt, mindestens jedoch vom Grundstückswert zu berechnen (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987).