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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.2.2. Schlussbilanz
474
§ 8 Abs 5 UmgrStG bestimmt, dass der Umwandlungsstichtag der Tag ist, zu dem die Schlussbilanz aufzustellen ist. Es handelt sich dabei um eine Unternehmensbilanz gemäß § 220 Abs 3 AktG in Verbindung mit § 2 Abs 3 UmwG und § 5 Abs 5 UmwG. Diese verpflichtend aufzustellende Schlussbilanz ist die letzte Ertragsbilanz der übertragenden Körperschaft, die mit den vorangegangenen Jahresabschlüssen im Bilanzzusammenhang steht. Fällt der Umwandlungsstichtag auf den Regelbilanzstichtag, ergibt sich die Schlussbilanz aus dem Jahresabschluss. In allen anderen Fällen gelten für die Erstellung der Schlussbilanz nach dem nach § 2 Abs 3 UmwG bzw § 5 Abs 5 UmwG maßgebenden § 220 Abs 3 AktG die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß.
Randzahl 475: derzeit frei