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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.4.6. Auswirkung der Kürzung des Verlustabzugs
592
Nach § 8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG 1988 können ab der Veranlagung für das Jahr 2001 vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988 nur mehr im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen.
593
Die aufgrund des Überschreitens der Vortragsgrenze am Umwandlungsstichtag noch nicht verrechneten (rückgestauten) Beträge der umgewandelten Kapitalgesellschaft unterliegen den Verlustübergangsbeschränkungen des § 10 UmgrStG. Zum zeitlichen Wirksamwerden des Verlustüberganges beim Rechtsnachfolger (siehe Rz 210, zur Verrechnungsreihenfolge siehe EStR 2000 Rz 4533 ff).