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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
2.6.3.2. Umwandlung des Gruppenträgers
622a
Die errichtende oder verschmelzende Umwandlung des Gruppenträgers als solchen oder als Hauptbeteiligten einer Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaft führt stets zum Ende der Unternehmensgruppe, da sowohl die errichtete Personengesellschaft als auch der Hauptgesellschafter Gruppenfremde sind. Damit endet die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung. Abgesetzte Fünfzehntelbeträge müssen nicht nacherfasst werden, da die Beteiligung nicht – wie im Rahmen des § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG 1988 gefordert – untergeht, sondern beim Rechtsnachfolger weiterhin steuerhängig bleibt.
Soweit bei einzelnen Gruppenmitgliedern die dreijährige Mindestbestandsdauer noch nicht gegeben, kommt es zur Rückabwicklung und selbständigen Besteuerung.