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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.1.5.3. Nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter
667
Werden (positive oder negative) Vermögensbestandteile (mit)übertragen, die mangels Bilanzierungsfähigkeit in den Bilanzen nicht aufscheinen, sind diese grundsätzlich auf andere Weise ausreichend zu definieren. Als nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter kommen insbesondere in Betracht:
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne des § 197 UGB bzw. § 4 Abs. 1 EStG 1988; siehe EStR 2000 Rz 625 ff
- Eventualverbindlichkeiten im Sinne des § 199 UGB usw.
Bei der Einbringung von ganzen Betrieben gelten nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter mangels ausdrücklichem Ausschluss im Einbringungsvertrag im Zweifel als mitübertragen, wenn im Einbringungsvertrag eine Formulierung gewählt wird, die den folgenden oder einen ähnlichen Wortlaut aufweist: „Der Betrieb A wird mit allen Aktiven und Passiven übertragen“ (VwGH 30.5.2001, 99/13/0024).
Randzahlen 668 und 669: derzeit frei