Dokument-ID: 359845

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.16. Auswirkung abgabenbehördlicher Feststellungen auf Einbringungen

1268
Die Feststellungen im Rahmen abgabenbehördlicher Überprüfungen einer vollzogenen Einbringung können zu nachträglichen Änderungen des Buchwertes und damit ggf. auch des Verkehrswertes des übertragenden Vermögens führen.

Die Änderungen können auf bilanzsteuerrechtliche Berichtigungen aus der Zeit bis zum Einbringungsstichtag zurückzuführen sein und beeinflussen daher den der Einbringung zugrunde gelegten Jahres- bzw. Zwischenabschluss, die darauf aufbauende Einbringungsbilanz und wirken sich auf die steuerlichen Verhältnisse bei der übernehmenden Körperschaft und den Einbringenden als Anteilsinhaber aus. Die Änderungen können auch auf fehlerhafte Maßnahmen im Zuge der Einbringung zurückzuführen sein.

Zur Adressierung von aufgrund der Feststellungen neu erlassenen Bescheiden siehe Rz 953 f.

1269
Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden die Auswirkungen dieser Feststellungen in der auf den Einbringungsstichtag projizierten Prüferbilanz festgehalten. Betriebsvermögenserhöhungen führen zu geänderten Buchwerten im Jahres- bzw. Zwischenabschluss:

  • Einstellung der steuerlich maßgebenden Aktivwerte bzw. Passivwerte
  • Übernahme der Aktiv- und Passivwerte in die Einbringungsbilanz, soweit sie nicht entnommen oder zurückbehalten wurden
  • Erhöhung des Einbringungskapitals
  • Berichtigung der Buchwerte der übernehmenden Körperschaft
  • Berichtigung der Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen oder einbringungsveränderten Anteile

1270
Es ist weiters zu prüfen, ob sich durch die Feststellungen ein anderes als das festgelegte Umtauschverhältnis ergibt. Eine Anpassung zur Vermeidung einer nachträglich sich ergebenden Äquivalenzverletzung durch Vereinbarung oder Korrektur einer laut Gesellschaftsvertrag zulässigen alinearen Gewinnausschüttung im erforderlichen Ausmaß ist anzuerkennen.

1271
Eine Verminderung des Betriebsvermögens löst vergleichbare Folgen in den Bilanzen, bei der übernehmenden Körperschaft und bei dem (den) Anteilsinhaber(n) aus. Auf Grund der Wertänderungen kann sich auch hier die Frage nach der Beseitigung einer nachträglich eintretenden Äquivalenzverletzung stellen.

1272
Weiters kann sich die Fragen nach dem Vorliegen eines positiven Verkehrswertes oder des Vorliegens eines einbringungsfähigen Vermögens (vor allem Teilbetrieb) ergeben.

1273
Im Hinblick auf die Tatsache einer rechtlich abgeschlossenen Umgründung ist eine nachträgliche Veränderung tatsächlicher Verhältnisse oder tatsächlich vorgenommener rückwirkender Korrekturen nicht möglich bzw. nicht rückwirkend steuerwirksam. Im Hinblick auf die mit der Protokollierung oder der Meldung beim FA abgeschlossene Einbringung ist auch die Bildung, Erhöhung oder Verminderung einer vorbehaltenen Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG für die sich aus den Feststellungen ergebenden steuerlichen Mehrbelastungen für den Einbringenden nicht möglich. Zur Fristverletzung siehe Rz 792 ff.

1274
Formelle Anwendungsfehler bei einer Einbringung werden dahingehend zu würdigen sein, ob ein erkennbares Bemühen um eine richtige Durchführung der Einbringung vorliegt.