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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.2.2.3 Ende der Rückwirkungsfrist
774
Für die Fristenberechnung ist in abgabenrechtlicher Sicht sowohl bei Zuständigkeit des Firmenbuches als auch bei jener des Finanzamtes § 108 BAO maßgebend. Das bedeutet unter anderem, dass es sich bei der Neunmonatsfrist um eine verfahrensrechtliche Frist handelt und die Tage des Postenlaufs daher nicht eingerechnet werden. Allerdings ist bei Zuständigkeit des Firmenbuchs für die Anmeldung der Einbringung (vgl. Rz 776) daher hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Anmeldung wie folgt zu differenzieren:
- Sollte eine innerhalb der nach § 108 BAO berechneten Neunmonatsfrist erstattete aber nach Firmenbuchrecht verspätete Anmeldung einer Einbringung vom Firmenbuchgericht zurückgewiesen werden, ist eine Einbringung im Sinne des Art. III UmgrStG auch abgabenrechtlich nicht zustandegekommen.
- Sollte eine innerhalb der nach § 108 BAO berechneten Neunmonatsfrist erstattete, aber nach Firmenbuchrecht verspätet angemeldete Einbringung vom Firmenbuchgericht nicht zurückgewiesen werden, ist die Einbringung im Sinne des Art. III UmgrStG wirksam geworden.
- Sollte eine außerhalb der in § 108 BAO vorgesehenen Frist angemeldete Einbringung und auch nach Firmenbuchrecht verspätet angemeldete Einbringung vom Firmenbuch nicht zurückgewiesen werden, kommt die Ersatzstichtagsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 4 UmgrStG zur Anwendung (Rz 792 ff).
775
Aus der Maßgeblichkeit der BAO ergeben sich für Umgründungsstichtage zu einem Monatsende steuerlich folgende Fristen:
Umgründungsstichtag | letzter Postaufgabetag |
31.1. | 31.10. |
28.2. (Normaljahr) | 28.11. |
29.2. (Schaltjahr) | 29.11. |
31.3. | 31.12. |
30.4. | 30.1. des Folgejahres |
31.5. | 28.2. des Folgejahres (Normaljahr) bzw. 29.2. des Folgejahres (Schaltjahr) |
30.6. | 30.3. des Folgejahres |
31.7. | 30.4. des Folgejahres |
31.8. | 31.5. des Folgejahres |
30.9. | 30.6. des Folgejahres |
31.10. | 31.7. des Folgejahres |
30.11. | 30.8. des Folgejahres |
31.12. | 30.9. des Folgejahres |