Dokument-ID: 358283

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.3.3 Einbringung von außerbetrieblichem Vermögen

835
Die Möglichkeit der Einbringung von Privatvermögen bzw außerbetrieblichem Vermögen von Körperschaften ist auf die Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG beschränkt.

836
Ebenso wie bei der Einbringung von Betriebsvermögen sind die Ausgaben und Einnahmen bis zum Ablauf des Einbringungsstichtages dem Einbringenden zuzurechnen. Der Einbringungsstichtag ist frei bestimmbar. § 13 UmgrStG ist maßgebend, damit ist auch eine rückwirkende Einbringung im Sinne des § 14 Abs 2 UmgrStG möglich. Die Bewertung des einzubringenden Kapitalanteiles richtet sich nach den Regelungen des § 17 UmgrStG (siehe Rz 929 ff).