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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.6.1.3. Ausschließlichkeit der Anteile als Gegenleistung
1003
Nach § 19 Abs 1 UmgrStG gilt als Grundsatz, dass die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen muss. Die Gewährung anderer Gegenleistungen bzw der Verzicht auf die Gewährung von neuen Anteilen ist nur im Rahmen der in § 19 Abs 2 UmgrStG aufgezählten Fälle möglich. Da § 12 Abs 1 UmgrStG auf den § 19 UmgrStG verweist, stellt die Gewährung einer anderen, nicht von Abs 2 gedeckten Gegenleistung einen Verstoß gegen die Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG dar. Dies führt zur Anwendung des allgemeinen Steuerrechtes und daher im Bereich der Ertragsbesteuerung zu jener des § 6 Z 14 EStG 1988.
GSVG-Nachbemessungen, die in der Einbringungsbilanz als Rückstellungen oder Verbindlichkeiten ausgewiesen sind, stellen keine schädliche Gegenleistung iSd § 19 UmgrStG dar.