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Dokument-ID: 359101
Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.6.4.4.1. Allgemeines
1052
Nach § 19 Abs 2 Z 3 UmgrStG kann die übernehmende Körperschaft als Gegenleistung für die Übernahme des Vermögens neben neuen Anteilen auch bare Zuzahlungen an den Einbringenden gewähren. Die Höhe der Zuzahlungen ist mit 10 % des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile beschränkt. Im Hinblick auf die gesetzliche Beschränkung auf Fälle der Ausgabe neuer Anteile ist eine Zuzahlung in den Fällen des § 19 Abs 2 UmgrStG nicht möglich.