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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.6.4.7.1. Allgemeines
1067
Die Eigentumsverhältnisse sind nur dann ident, wenn das Alleineigentum des Einbringenden oder die 100-prozentige Zurechnung des Vermögens zum Einbringenden mit der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft übereinstimmt, dh eine 100-prozentige Beteiligung und damit Alleingesellschafterstellung vorliegt.
Keine Übereinstimmung liegt daher vor, wenn der Einbringende Vermögen in eine Körperschaft einbringt, an der er nicht Alleingesellschafterstellung besitzt. Die Übereinstimmung fehlt auch dann, wenn mehrere Personen das jeweils in ihrem Alleineigentum stehende Vermögen in eine Körperschaft einbringen wollen, an der sie den Verkehrswerten der einzubringenden Vermögen entsprechend beteiligt sind und daher wirtschaftliche Identität besteht.
Beispiel:
A und B sind zu je 50 % an der AB-GmbH beteiligt. Sie wollen ihre Anteile in die bar gegründete C-GmbH einbringen, an der sie zu je 50 % beteiligt sind. Da das Eigentum am jeweiligen Anteil (100 %) nicht mit der jeweiligen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft (50 %) übereinstimmt, kann die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG nicht zur Anwendung kommen, es kann die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 2 Z 2 UmgrStG (siehe Rz 1045 f) angewendet werden.