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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.7.2.1 Allgemeines
1093
§ 20 UmgrStG regelt die steuerrechtlichen Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen bzw einbringungsbezogenen Anteile eigenständig. Es besteht daher für betriebsvermögenszugehörige Anteile keine Maßgeblichkeit des unternehmensrechtlichen Bilanzansatzes für die steuerrechtliche Anteilsbewertung. Die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile sind im § 20 Abs 2 und 3 UmgrStG geregelt, soweit eine Abfindung mit neuen (§ 19 Abs 1 UmgrStG) oder bestehenden (§ 19 Abs 2 Z 1 oder 2 UmgrStG) Anteilen erfolgt bzw lediglich Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 UmgrStG geleistet werden.