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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
3.7.2.2.2. Aufwertungseinbringung
1099
Bei der Aufwertungseinbringung erfolgt der Ansatz des Einbringungsvermögens in den durch die §§ 16 und 17 UmgrStG normierten Fällen mit dem gemeinen Wert bzw. ab 1.1.2016 mit dem Fremdvergleichswert. Das sich daraus ergebende Einbringungskapital laut Einbringungsbilanz bildet die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Gesellschaftsanteile. Soweit mit der Aufwertung die Festsetzung und Besteuerung der gesamten stillen Reserven einschließlich eines Firmenwerts erfolgt, kommt es – unabhängig von einer allfälligen Anwendung des Ratenzahlungskonzeptes – zu keiner Verdoppelung der stillen Reserven, weil sowohl das eingebrachte Vermögen als auch die Gegenleistungsanteile aufgewertet werden: Die Übernahme des sich durch Aufwertung ergebenden Buchwertes kann als Eingangswert bei der übernehmenden Körperschaft und als Anschaffungskosten beim Anteilsinhaber keine weitere Besteuerung auslösen. Für die Anwendung des § 20 Abs. 2 Z 5 UmgrStG bleibt daher diesfalls kein Raum.